Satzung Köcheclub Regensburg e. V.

Letzte Fassung vom 06.05.2025
§ Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Köcheclub Regensburg e. V., hat seinen Sitz in Regensburg und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 107 eingetragen. Der Club ist Zweigverein der Köche Deutschland e. V. in Frankfurt am Main. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ Zweck und Ziel

Präambel: Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Köcheclub Regensburg e. V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger, sowie alle sonstigen Mitarbeiter orientieren:

  1. Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch regelmäßig abzuhaltende Versammlungen, Pflege der Kochkunst
  2. Förderung der Jugend unseres Berufes
  3. Veranstaltung fachlicher Vorträge
  4. Unterstützung des Verbandes der Köche Deutschlands e.V.

§ Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Auszubildende Mitglieder
  4. außerordentliche Mitglieder

§ Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
  1. Ordentliches Mitglied kann werden:
    • jeder Koch, jede Köchin, oder andere lebensmittelverarbeitende Berufe, außerdem alle mit einer Ausbildung in der Gastronomie bzw. Hotellerie, sowie
    • Besitzer, Inhaber, Pächter oder Geschäftsführer eines gastronomischen Betriebes, die sich dem Kochberuf besonders verbunden fühlen und
    • Personen, die aus beruflichen Gründen mit dem Kochberuf zu tun haben oder diesen ohne Berufsausbildung ausüben.
  1. Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung ernannt, in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise durch einen Beschluss des Vorstandes, wenn sie nach mindestens fünfjähriger Vereinszugehörigkeit besondere Verdienste um den Verein oder den Verband erworben haben.
  2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder nehmen an allen Veranstaltungen und Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der Satzung teil. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten.
  3. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen dürfen Aufnahmegesuche nicht abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.

§ Auszubildende Mitglieder

Auszubildende in einem in § 4 Abs. 1 a genannten Berufe können als Auszubildende-Mitglieder aufgenommen werden und nehmen an allen Veranstaltungen mit vollem Stimmrecht teil. Sie sind in ihrer Ausbildungszeit vom Mitgliedsbeitrag befreit.

Nach bestandener Gesellenprüfung erwerben sie die ordentliche Mitgliedschaft des Clubs.


§ Außerordentliche Mitglieder

Als außerordentliche Mitglieder können Personen, Firmen, juristische Personen oder Körperschaften aufgenommen werden.
Sie sind stimmberechtigt, aber nicht als 1. Vorstand wählbar.

Außerordentliche Mitglieder sind z.B. Hobbyköche oder Betriebsinhaber gastronomienaher Branchen. (Lebensmittelproduzenten oder Händler)


§ Beiträge

Die Generalversammlung entscheidet, ob und in welcher Höhe Beiträge erhoben werden. Auszubildende-Mitglieder sind beitragsfrei. Der Beitrag wird zum 1. Februar des laufenden Jahres oder anteilig beim Eintritt eingezogen. Bezahlungsform nur über Bankeinzug.


§ Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres und nach Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  2. Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt oder die Interessen des Vereins schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes mit einer ⅔ Mehrheit ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ Vorstand und Geschäftsführer
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Vorsitzenden
    • stellvertretenden Vorsitzenden
    • Kassier
    • Schriftführer
    • Jugendwart
    • Medienwart
    • Veranstaltungswart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter vertreten.

  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Aufgabe des Geschäftsführers soll u. a. sein, die Vorstandsmitglieder bei ihrer Arbeit zu unterstützen und für den Verein auf Weisung der Vorstandschaft tätig zu werden. Der Geschäftsführer kann an allen Vorstandsitzungen, der Generalversammlung und Mitgliederversammlungen teilnehmen, hat aber nur eine beratenden Stimme.
  2. Der Vorstand darf Änderungen in der Satzung ohne eine Mitgliederversammlung vornehmen.

§ 10 Vorstandswahl

Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl mittels Stimmzettel, während die sonstigen Mitglieder durch Akklamation gewählt werden können. Fällt ein Vorstandmitglied aus, so stellt die nächste Mitgliederversammlung einen Ersatz bis zur kommenden Generalversammlung. 1. Vorstand kann nur ein ordentliches Mitglied werden.


§ 11 Generalversammlung

Alle zwei Jahre findet eine Generalversammlung statt. Alle Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher per Mail einzuladen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

Stimmübertragung ist möglich, jedoch vorher beim Wahlvorstand zu melden. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ¼ aller Stimmberechtigten, mindestens jedoch 10 vertreten sind. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Generalversammlung einzuberufen. Diese Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenden Stimmen beschlussfähig.

Anträge zur Generalversammlung sind spätestens fünf Tage vor der Sitzung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Generalversammlung sind alle eingegangenen Anträge bekannt zu geben.


§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. den Vorstand zu wählen:
    • Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Sollte auch der zweite Wahlgang ergebnislos bleiben, so entscheidet das Los.
  1. den Revisionsausschuss zu wählen, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören. Über die erfolgten Kassenprüfungen erstattet der Revisionsausschuss der Generalversammlung Bericht.
  2. Die Beitragshöhe zu bestimmen.
  3. Satzungsänderungen zu genehmigen, für welche die ⅔ Mehrheit aller anwesenden Stimmen erforderlich ist.

§ 13 Vorstandssitzungen

Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die ordnungsgemäße und sparsame Verwendung des Vereinsvermögens verantwortlich. Er hat über die laufenden Vereinsgeschäfte zu entscheiden. Zu diesem Zweck hat der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter Vorstandssitzungen einzuberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ¾ Stimmenmehrheit der Mitglieder in der Generalversammlung erfolgen.

Das Vereinsvermögen (Konto und Gegenstände) soll als Spende für die Berufsschule II (Verein der Freunde der BS II) zweckgebunden nur für die Abteilung Gastronomie verwendet werden.

Sie haben die Möglichkeit die aktuelle Satzung als PDF herunterzuladen.